Allgemeine Ausstellerbedingungen
Veranstalter:
DiVent – Dirnbacher Event GmbH
Schusterstraße 5
2482 Münchendorf
Österreich
E-Mail: office@divent.at
Telefon: +43 2236 393 35 555
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der DiVent – Dirnbacher Event GmbH, nachfolgend „Veranstalter", und Ausstellern, Mitausstellern, Sponsoren, Werbepartnern sowie sonstigen gewerblichen Teilnehmern an Veranstaltungen der Marke TRAU DICH Hochzeitsmesse.
Das Angebot zur Teilnahme an der TRAU DICH Hochzeitsmesse richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des UGB bzw. KSchG. Mit Abgabe einer Anmeldung bestätigt der Aussteller, die Teilnahme im Rahmen seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu buchen.
Ergänzend gelten insbesondere die jeweilige Anmeldung, Auftragsbestätigung, der im Buchungs- bzw. Standkonfigurator ausgewählte Leistungsumfang, gebuchte Zusatzleistungen, Ausstellerinformationen, technischen Richtlinien, Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen, die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungslocation sowie die bekannt gegebenen Auf- und Abbauinformationen.
Bei Widersprüchen gehen individuell schriftlich vereinbarte Vertragsbestandteile diesen Allgemeinen Ausstellerbedingungen vor.
2. Anmeldung und Zustandekommen des Vertrages
Die Anmeldung des Ausstellers stellt ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme an der jeweiligen TRAU DICH Hochzeitsmesse dar.
Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Bestätigung der Anmeldung bzw. Übermittlung einer Auftragsbestätigung durch den Veranstalter zustande.
Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Ein Anspruch auf Zulassung zur Veranstaltung besteht nicht.
Mit Vertragsabschluss erkennt der Aussteller diese Allgemeinen Ausstellerbedingungen sowie die für die jeweilige Veranstaltung geltenden organisatorischen, technischen und sicherheitsrelevanten Vorgaben verbindlich an.
Eine Übertragung der Anmeldung oder des Vertrages auf ein anderes Unternehmen oder eine andere Person ist ausschließlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Veranstalters zulässig.
3. Auswahl und Zulassung der Aussteller
Die TRAU DICH Hochzeitsmesse ist eine hochwertige, Massenveranstaltung der Hochzeitsbranche.
Der Veranstalter ist daher berechtigt, Aussteller insbesondere anhand von Branche, Angebot, Erscheinungsbild, Qualität, Zielgruppenrelevanz, Konzept, Produkt- und Dienstleistungsportfolio sowie dem Gesamtkonzept der Veranstaltung auszuwählen.
Aus der Teilnahme an einer vergangenen TRAU DICH Hochzeitsmesse entsteht kein Anspruch auf Zulassung zu zukünftigen Veranstaltungen.
Der Veranstalter kann die Anzahl der Aussteller innerhalb einzelner Branchen oder Kategorien beschränken.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, besteht kein Anspruch auf Branchen-, Produkt- oder Mitbewerberexklusivität.
Der Aussteller hat insbesondere keinen Anspruch darauf, dass keine unmittelbaren oder mittelbaren Mitbewerber an derselben Veranstaltung teilnehmen oder in räumlicher Nähe platziert werden.
4. Buchung über den Standkonfigurator
Der Aussteller kann seine gewünschte Standfläche, Standart, Ausstattung sowie verfügbare Zusatz-, Werbe- und Medialeistungen über den jeweils aktuellen Standkonfigurator bzw. das vom Veranstalter bereitgestellte Buchungssystem auswählen.
Der zum Zeitpunkt der Buchung im Konfigurator dargestellte und anschließend vom Veranstalter bestätigte Leistungsumfang ist maßgeblich für den Vertrag.
Produktbilder, Renderings und Visualisierungen im Standkonfigurator dienen grundsätzlich der Veranschaulichung. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, besteht kein Anspruch auf eine exakt der Abbildung entsprechende Ausführung.
Nicht ausdrücklich als inkludiert angeführte Gegenstände, insbesondere Möbel, Dekorationen, technische Geräte oder Zusatzleistungen, sind nicht Bestandteil der Standmiete.
5. Standarten und Standfläche
Die verfügbaren Standarten, Mindestgrößen und Preise ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Buchungssystem bzw. der Auftragsbestätigung.
Es können insbesondere Reihenstände, Eckstände und sonstige Sonderstandformen angeboten werden.
Die Standmiete wird je begonnenem Quadratmeter berechnet, sofern kein Pauschalpreis vereinbart wurde.
Die konkrete Standfläche und Standart ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
Standaufbauten, Waren, Möbel, Displays, Dekorationen und sonstige Gegenstände dürfen die gebuchte Standfläche nicht überschreiten.
6. Grundausstattung des Messestandes
Welche Grundausstattung im jeweiligen Stand enthalten ist, ergibt sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Produktbeschreibung und der Auftragsbestätigung.
Je nach gebuchter Standart können insbesondere enthalten sein:
- 230-V-Stromanschluss,
- Teppichboden,
- Grundbeleuchtung,
- Rück- und/oder Trennwände sowie
- Zugang zu einem vom Veranstalter bzw. der Location bereitgestellten WLAN.
Art, Ausführung und Umfang richten sich nach der jeweiligen Standart, den Gegebenheiten der Veranstaltungslocation und der Auftragsbestätigung.
Ein bestimmter WLAN-Datendurchsatz, eine unterbrechungsfreie Internetverbindung oder eine Eignung für geschäftskritische Anwendungen, Kassensysteme, Streaming oder vergleichbare datenintensive Anwendungen wird nicht garantiert.
Benötigt der Aussteller eine gesicherte oder besonders leistungsfähige Internetverbindung, ist diese gegebenenfalls gesondert zu bestellen.
7. Anmeldegebühr
Für jede Hauptausstelleranmeldung wird die zum Zeitpunkt der Buchung im Standkonfigurator angeführte einmalige Anmeldegebühr verrechnet.
Die Anmeldegebühr deckt insbesondere den administrativen Aufwand für Anmeldung, Bearbeitung, Ausstellerverwaltung, Platzierungsplanung und Vertragsabwicklung ab.
Die Anmeldegebühr wird mit Zustandekommen des Vertrages fällig und bleibt auch im Falle einer späteren Stornierung durch den Aussteller geschuldet.
Die Anmeldegebühr wird bei einer Stornierung nicht auf die gemäß Punkt 12 zu verrechnenden Stornokosten angerechnet, sofern im jeweiligen Angebot oder in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
8. Obligatorisches Multimedia-Paket
Für Haupt- und gegebenenfalls Mitaussteller ist das im Buchungssystem ausgewiesene Multimedia-Paket obligatorisch, sofern im jeweiligen Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist.
Der konkrete Leistungsumfang und Preis ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Produktbeschreibung und der Auftragsbestätigung.
Das Multimedia-Paket kann insbesondere folgende Leistungen umfassen:
- Präsenz im Online-Ausstellerverzeichnis,
- Ausstellerprofil in der TRAU DICH App,
- Präsenz auf brautinfo.at oder weiteren Partnerplattformen,
- Social-Media-Präsenz,
- WeddTalk-Podcast,
- Verlinkungen,
- QR-Codes,
- digitale Präsentationsmöglichkeiten sowie
- einen Basiseintrag im TRAU DICH Magazin.
Maßgeblich ist der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestätigte Leistungsumfang.
Aus der Nichtinanspruchnahme einzelner vom Aussteller nutzbarer Bestandteile des Multimedia-Pakets entsteht kein Anspruch auf Rückerstattung, Gutschrift oder Reduktion des Paketpreises.
Dies gilt insbesondere, wenn der Aussteller eine angebotene Podcast-Aufnahme, Datenübermittlung, Social-Media-Möglichkeit oder sonstige Leistung trotz bestehender Möglichkeit nicht in Anspruch nimmt.
9. Podcast / WeddTalk
Sofern eine WeddTalk-Podcast-Aufnahme Bestandteil des gebuchten Multimedia-Pakets oder einer Zusatzleistung ist, wird dem Aussteller die Möglichkeit zur Teilnahme entsprechend der jeweiligen Leistungsbeschreibung angeboten.
Termine werden nach Verfügbarkeit vereinbart.
Nimmt der Aussteller einen vereinbarten Termin nicht wahr, erscheint er nicht zum Termin oder erklärt er, nicht teilnehmen zu wollen, besteht kein Anspruch auf Auszahlung, Ersatz oder Gutschrift des rechnerischen Einzelwertes dieser Leistung.
Bei einer vom Veranstalter zu vertretenden endgültigen Nichtdurchführung kann nach Wahl des Veranstalters ein Ersatztermin, eine gleichwertige Ersatzleistung oder eine angemessene Gutschrift für die betroffene Einzelleistung angeboten werden.
10. Standmiete und Preise
Die Standmiete und sämtliche Zusatzpreise ergeben sich aus dem zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Buchungssystem sowie der Auftragsbestätigung.
Sämtliche gegenüber Unternehmen angegebenen Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, gegebenenfalls gesetzlicher Werbeabgabe sowie sonstiger gesetzlicher oder ausdrücklich vereinbarter Gebühren und Abgaben.
Nicht ausdrücklich im Angebot oder in der Auftragsbestätigung enthaltene Leistungen sind nicht Bestandteil des vereinbarten Entgelts.
11. Zahlungsbedingungen
Nach Vertragsabschluss wird dem Aussteller eine Rechnung bzw. werden Teilrechnungen übermittelt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, gilt folgende Zahlungsvereinbarung:
- die Anmeldegebühr wird nach Vertragsabschluss verrechnet,
- 25 % der Standkosten werden nach Vertragsabschluss verrechnet und sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig,
- die verbleibenden 75 % der Standkosten werden ungefähr zwei Monate vor Veranstaltungsbeginn verrechnet und sind innerhalb von 7 Tagen ab Rechnungsdatum fällig,
- gebuchte Media-, Print-, Standbau- und Zusatzleistungen können entsprechend der Auftragsbestätigung gesondert oder gemeinsam mit den Teilrechnungen verrechnet werden.
Maßgeblich sind jedenfalls die auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Fälligkeiten.
Bei kurzfristigen Buchungen kann der Veranstalter die vollständige Zahlung unmittelbar nach Vertragsabschluss verlangen.
Sämtliche offenen Entgelte müssen grundsätzlich vor Veranstaltungsbeginn vollständig bezahlt sein.
Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen für Unternehmergeschäfte.
Der Veranstalter ist darüber hinaus berechtigt, nach erfolgloser Mahnung vom Vertrag zurückzutreten, den Standplatz anderweitig zu vergeben, die Zulassung zu widerrufen und die gemäß Punkt 12 vorgesehenen Stornokosten zu verrechnen.
Der Aussteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen behaupteter Gegenforderungen zurückzuhalten oder mit Forderungen aufzurechnen, sofern diese Gegenforderungen nicht vom Veranstalter schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.
12. Stornierung durch den Aussteller
Eine Stornierung durch den Aussteller ist ausschließlich schriftlich per E-Mail an office@divent.at möglich.
Bei einer Stornierung nach Zustandekommen des Vertrages werden folgende Stornogebühren berechnet:
- bis einschließlich vier Monate vor dem Veranstaltungsdatum: 40 %
- weniger als vier Monate bis einschließlich 14 Tage vor dem Veranstaltungsdatum: 80 %
- ab 13 Tagen vor dem Veranstaltungsdatum: 100 %
jeweils des vertraglich vereinbarten Gesamtentgelts, soweit für einzelne Leistungen nicht ausdrücklich eine abweichende Regelung getroffen wurde.
Die Anmeldegebühr bleibt zusätzlich geschuldet.
Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Veranstalter.
Bereits erbrachte oder verbindlich beauftragte Zusatzleistungen, insbesondere Printproduktionen, Grafikleistungen, Magazinleistungen, Social-Media-Leistungen, Online-Veröffentlichungen, Podcastproduktionen, Standbauleistungen, Sonderanfertigungen, technische Leistungen oder sonstige individuell für den Aussteller erbrachte Leistungen, werden zusätzlich vollständig bzw. entsprechend dem bereits erbrachten Leistungsumfang verrechnet.
Die Stornogebühr wird als pauschalierter Schadenersatz vereinbart.
Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens vorbehalten.
Eine anderweitige Vergabe der ursprünglich für den Aussteller vorgesehenen Standfläche führt nicht automatisch zum Entfall der vereinbarten Stornogebühr.
13. Nichtteilnahme / No-Show
Erscheint der Aussteller ohne rechtzeitige schriftliche Stornierung nicht zur Veranstaltung oder wird der Stand nicht aufgebaut, bleibt das vollständige vereinbarte Gesamtentgelt fällig.
Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, die Standfläche anderweitig zu verwenden, zu gestalten oder zu vergeben.
Hieraus entsteht kein Anspruch des Ausstellers auf Rückerstattung oder Reduktion des Entgelts.
14. Widerruf der Zulassung durch den Veranstalter
Der Veranstalter ist berechtigt, die Zulassung eines Ausstellers aus wichtigem Grund zu widerrufen.
Als wichtiger Grund gelten insbesondere:
- nicht fristgerechte Zahlung,
- falsche oder irreführende Angaben bei der Anmeldung,
- wesentliche Änderung des angemeldeten Unternehmens oder Angebotes,
- Insolvenz oder erhebliche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit,
- offene Forderungen aus früheren Geschäftsbeziehungen,
- Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen,
- Verstöße gegen diese Ausstellerbedingungen,
- schwerwiegende Verstöße gegen Anweisungen des Veranstalters oder der Location,
- Gefährdung von Personen oder Sachen,
- erhebliche Beeinträchtigung anderer Aussteller oder Besucher,
- nicht genehmigte Untervermietung,
- Teilnahme nicht angemeldeter Unternehmen oder Marken,
- ein Auftreten, das dem Charakter, Qualitätsanspruch oder Ansehen der TRAU DICH Hochzeitsmesse in erheblicher Weise widerspricht.
Bei einem vom Aussteller zu vertretenden Widerruf besteht kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Zahlungen.
Noch offene Entgelte und gegebenenfalls anfallende Stornokosten bleiben geschuldet.
15. Absage der Veranstaltung
Kann die Veranstaltung endgültig nicht durchgeführt werden und wird kein Ersatztermin angeboten, werden bereits bezahlte Entgelte für noch nicht erbrachte Hauptleistungen zurückerstattet.
Bereits individuell für den Aussteller erbrachte oder verbindlich beauftragte Leistungen können entsprechend ihrem Leistungsstand verrechnet werden.
Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Reise-, Personal-, Hotel-, Transport-, Standbau-, Produktions-, Marketing-, Waren-, Lager- oder sonstigen Folgekosten sowie entgangenem Gewinn bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
16. Verschiebung der Veranstaltung
Muss die Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnung, gesetzlicher Vorgaben, Epidemien, Pandemien, technischer oder organisatorischer Erfordernisse oder sonstiger wichtiger Gründe zeitlich verschoben werden, ist der Veranstalter berechtigt, einen Ersatztermin festzulegen.
Bereits geleistete Zahlungen werden auf den Ersatztermin angerechnet.
Eine Verschiebung berechtigt nicht automatisch zum kostenlosen Rücktritt, sofern der Ersatztermin innerhalb eines angemessenen Zeitraums stattfindet und die Teilnahme für den Aussteller objektiv zumutbar ist.
Zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
17. Verlegung der Veranstaltung
Der Veranstalter ist berechtigt, den Veranstaltungsort zu ändern, sofern dies aus organisatorischen, technischen, behördlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen wichtigen Gründen erforderlich oder zweckmäßig ist.
Eine Verlegung berechtigt den Aussteller nicht zum Rücktritt, zur Reduktion der Standmiete oder zur Geltendmachung von Schadenersatz, sofern der Ersatzveranstaltungsort unter Berücksichtigung von Lage, Erreichbarkeit, Größe, Ausstattung und Charakter der Veranstaltung zumutbar ist und der wesentliche Charakter der TRAU DICH Hochzeitsmesse erhalten bleibt.
Der Veranstalter informiert die Aussteller über wesentliche Änderungen ehestmöglich.
18. Platzzuteilung
Die Zuteilung der Standplätze erfolgt ausschließlich durch den Veranstalter unter Berücksichtigung des Gesamtkonzepts der Veranstaltung.
Ein Anspruch auf eine bestimmte Standnummer, Position, Hallenseite, Nachbarschaft, Nähe zu Ein- oder Ausgängen, Bühnen, Gastronomieflächen, Erlebnisbereichen oder bestimmten anderen Ausstellern besteht nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich zugesichert wurde.
Der Veranstalter ist berechtigt, eine bereits vorgenommene Platzzuteilung aus organisatorischen, technischen, sicherheitsrelevanten, gestalterischen oder konzeptionellen Gründen zu verändern.
Der Veranstalter kann einem Aussteller einen anderen gleichwertigen oder zumutbaren Standplatz zuweisen.
Ein Anspruch auf Schadenersatz entsteht daraus nicht.
Wird die gebuchte Standfläche durch den Veranstalter dauerhaft verkleinert, wird die Standmiete hinsichtlich der tatsächlich entfallenden Fläche anteilig reduziert bzw. rückerstattet.
Der Veranstalter ist außerdem berechtigt, Ein- und Ausgänge, Laufwege, Bühnen, Erlebnisstationen, Gastronomie-, Aktions- oder Gemeinschaftsflächen sowie sonstige Veranstaltungsbereiche zu verändern.
19. Auf- und Abbau
Die vom Veranstalter bekannt gegebenen Auf- und Abbauzeiten sind verbindlich einzuhalten.
Die konkreten Zeiten werden über das Ausstellerportal, die Ausstellerinformationen, Website oder gesonderte Kommunikation bekannt gegeben.
Der Stand muss spätestens zu dem vom Veranstalter bekannt gegebenen Zeitpunkt vollständig aufgebaut, eingerichtet und betriebsbereit sein.
Sofern keine andere Frist bekannt gegeben wurde, müssen sämtliche wesentlichen Aufbauarbeiten spätestens eine Stunde vor dem offiziellen Messebeginn abgeschlossen sein.
Ist die zugewiesene Standfläche bis zum bekannt gegebenen Zeitpunkt nicht bezogen und liegt dem Veranstalter keine rechtzeitige Information über eine Verzögerung vor, ist der Veranstalter berechtigt, über die Standfläche anderweitig zu verfügen.
Die Zahlungspflichten des Ausstellers sowie gegebenenfalls anfallende Stornokosten bleiben davon unberührt.
Der Abbau darf erst nach dem offiziellen Ende des letzten Messetages bzw. nach Freigabe durch den Veranstalter begonnen werden.
Ein vorzeitiger Standabbau ist ausdrücklich untersagt.
Überschreitet der Aussteller die vorgegebenen Abbauzeiten oder hinterlässt er Standmaterial, Waren, Möbel oder Abfälle, ist der Veranstalter berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Ausstellers entfernen, entsorgen, transportieren oder einlagern zu lassen.
Nach dem Abbau ist die Standfläche im ursprünglichen Zustand und besenrein zurückzugeben.
Ein Verbleiben von Ausstellern, Mitarbeitern, Lieferanten oder sonstigen vom Aussteller beauftragten Personen in den Veranstaltungsräumen außerhalb der vom Veranstalter bzw. der Location freigegebenen Auf-, Abbau- und Öffnungszeiten ist nicht gestattet.
20. Anwesenheits- und Betriebspflicht
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Stand während der gesamten offiziellen Öffnungszeiten der Veranstaltung betriebsbereit zu halten und mit ausreichend geeignetem Personal zu besetzen.
Ein unbeaufsichtigter, leerer oder vorzeitig geschlossener Stand ist nicht zulässig.
Der Aussteller hat dafür Sorge zu tragen, dass sein Auftritt während der gesamten Veranstaltung dem Qualitäts- und Erscheinungsbild der TRAU DICH Hochzeitsmesse entspricht.
21. Vertragsstrafe
Bei wesentlichen Verstößen gegen die organisatorischen Grundregeln der Veranstaltung kann der Veranstalter eine angemessene Vertragsstrafe von bis zu EUR 3.000 je Verstoß geltend machen.
Dies gilt insbesondere bei:
- nicht genehmigter Untervermietung oder Weitergabe des Standes,
- Teilnahme nicht angemeldeter Unternehmen oder Marken,
- Verteilung oder Auslage von Werbematerial fremder Unternehmen ohne Genehmigung,
- Werbemaßnahmen außerhalb der eigenen Standfläche ohne Genehmigung,
- vorzeitigem Standabbau,
- Nichtbesetzung des Standes während der Öffnungszeiten,
- erheblicher Überschreitung der Aufbauzeiten,
- nicht genehmigten Promotion- oder Verkaufsaktionen,
- wiederholter Missachtung berechtigter Anweisungen des Veranstalters,
- sonstigen schwerwiegenden Verstößen gegen diese Ausstellerbedingungen.
Die Höhe der Vertragsstrafe richtet sich insbesondere nach Art, Dauer und Schwere des Verstoßes sowie dessen Auswirkungen auf den Messebetrieb, Besucher, andere Aussteller und den Veranstalter.
Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden tatsächlich entstandenen Schadens bleibt vorbehalten.
22. Standgestaltung
Die Gestaltung des Standes obliegt grundsätzlich dem Aussteller, sofern nicht ausdrücklich eine bestimmte Standgestaltung oder ein Standbaupaket gebucht wurde.
Der Stand muss dem Charakter und Qualitätsanspruch der TRAU DICH Hochzeitsmesse entsprechen und einen ordentlichen, gepflegten und professionellen Gesamteindruck vermitteln.
Der Veranstalter kann Änderungen verlangen, wenn die Standgestaltung sicherheitswidrig ist, Lauf- oder Fluchtwege beeinträchtigt, andere Aussteller erheblich beeinträchtigt, gegen gesetzliche oder behördliche Vorgaben verstößt, gegen Vorgaben der Location verstößt oder dem Erscheinungsbild bzw. Charakter der Veranstaltung erheblich widerspricht.
Besondere Aufbauten, erhöhte Wände, Traversen, Überbauten oder vergleichbare Sonderkonstruktionen können einer vorherigen Freigabe durch Veranstalter bzw. Location bedürfen.
Fluchtwege, Feuerlöscheinrichtungen, Notausgänge, technische Einrichtungen und Verkehrswege müssen jederzeit frei zugänglich bleiben.
23. Standwände und Befestigungen
Vom Veranstalter, Standbauer oder von der Location bereitgestellte Standwände, Böden, Teppiche und sonstige Ausstattung sind schonend zu behandeln.
Bohrungen, Schrauben, Nägel, Klammern, stark haftende Klebemittel oder sonstige Befestigungen, die Schäden verursachen können, dürfen nur entsprechend den Vorgaben des Veranstalters bzw. Standbauers verwendet werden.
Für durch den Aussteller verursachte Beschädigungen haftet der Aussteller.
Kosten für Reparatur, Austausch oder Sonderreinigung können weiterverrechnet werden.
24. Technische Einrichtungen und Strom
Technische Anschlüsse dürfen ausschließlich entsprechend den Vorgaben des Veranstalters und der Veranstaltungslocation genutzt werden.
Elektrische Installationen, die aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder locationspezifischer Vorgaben durch konzessionierte Fachunternehmen auszuführen sind, dürfen ausschließlich von entsprechend befugten Personen vorgenommen werden.
Mehrfachsteckdosen, Verlängerungskabel, Beleuchtungskörper und sonstige elektrische Geräte müssen technisch einwandfrei und für den vorgesehenen Einsatz geeignet sein.
Der Veranstalter kann die Verwendung unsicherer oder ungeeigneter Geräte untersagen.
Leistungsintensive elektrische Geräte müssen vorab bekannt gegeben werden, sofern sie die bereitgestellte Anschlussleistung überschreiten können.
Für Schäden aufgrund vom Aussteller eingebrachter oder verwendeter technischer Einrichtungen haftet der Aussteller.
25. Brandschutz und Sicherheit
Sämtliche gesetzlichen, behördlichen und locationspezifischen Sicherheits- und Brandschutzbestimmungen sind einzuhalten.
Offenes Feuer, Kerzen, pyrotechnische Gegenstände, Rauch-, Nebel- oder sonstige Effekte sowie brandgefährliche Anwendungen dürfen ausschließlich nach vorheriger ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung durch den Veranstalter verwendet werden.
Das unerlaubte Öffnen oder Blockieren von Notausgängen ist untersagt.
Anweisungen des Veranstalters, der Location, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr oder sonstiger zuständiger Stellen sind unverzüglich zu befolgen.
26. Reinigung und Abfall
Der Aussteller ist während der Veranstaltung für Sauberkeit und Ordnung innerhalb seiner Standfläche verantwortlich.
Der Veranstalter übernimmt grundsätzlich nur die Reinigung der allgemeinen Veranstaltungs- und Verkehrsflächen, sofern nichts anderes bekannt gegeben wurde.
Verpackungsmaterial, Standbaumaterial, Prospekte, Lebensmittelreste und sonstige Abfälle sind vom Aussteller ordnungsgemäß zu entsorgen.
Zusätzliche Reinigungs- oder Entsorgungskosten, die durch den Aussteller verursacht werden, können diesem weiterverrechnet werden.
Sondermüll ist vom Aussteller auf eigene Kosten und entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu entsorgen.
27. Untervermietung, Gemeinschaftsstände und Mitaussteller
Eine vollständige oder teilweise Untervermietung, Weitergabe oder sonstige Überlassung des Standes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt.
Sämtliche Mitaussteller, vertretenen Firmen, Marken, Kooperationspartner und kommerziell präsentierten Fremdunternehmen sind vor Veranstaltungsbeginn bekannt zu geben und bedürfen der Zustimmung des Veranstalters.
Dies gilt insbesondere auch für das Auflegen oder Verteilen von Prospekten, Visitenkarten, Flyern, Gutscheinen, Produktproben, Werbematerialien oder QR-Codes anderer Unternehmen.
Für genehmigte Mitaussteller können insbesondere eine gesonderte Mitausstellergebühr, Anmeldegebühr, Multimedia-Pauschale oder sonstige im Buchungssystem ausgewiesene Entgelte anfallen.
Bei Gemeinschaftsständen ist gegenüber dem Veranstalter ein Hauptansprechpartner zu benennen.
Der Hauptaussteller haftet gegenüber dem Veranstalter für sämtliche Verpflichtungen des Gemeinschaftsstandes, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
28. Werbung außerhalb des Standes
Werbemaßnahmen sind grundsätzlich auf die gebuchte Standfläche beschränkt.
Ohne vorherige schriftliche Genehmigung des Veranstalters sind insbesondere untersagt:
- Verteilung von Flyern außerhalb des Standes,
- aktive Kundenansprache in allgemeinen Laufwegen,
- Aufstellen von Werbeträgern außerhalb der Standfläche,
- Platzierung von Werbemitteln in Sanitär-, Gastronomie-, Eingangs- oder Gemeinschaftsbereichen,
- Verteilung von Werbematerial auf Parkplätzen oder im unmittelbaren Veranstaltungsumfeld,
- Promotion durch zusätzliches Personal außerhalb des Standes,
- Aufstellung von Beachflags, Roll-ups oder sonstigen Werbeträgern außerhalb der gebuchten Fläche.
Vom Veranstalter ausdrücklich angebotene oder genehmigte Werbeformen bleiben hiervon unberührt.
29. Verhalten gegenüber anderen Ausstellern
Der Aussteller hat auf andere Aussteller und Besucher angemessen Rücksicht zu nehmen.
Aggressives Abwerben von Besuchern direkt vor fremden Ständen, Behinderungen fremder Präsentationen, herabsetzende Aussagen über Mitbewerber sowie sonstiges unlauteres Verhalten sind untersagt.
Der Veranstalter kann bei Verstößen eine sofortige Unterlassung verlangen.
Bei schweren oder wiederholten Verstößen ist der Veranstalter berechtigt, den Stand vorübergehend oder endgültig zu schließen.
Bei einem vom Aussteller zu vertretenden Verstoß besteht kein Anspruch auf Rückerstattung oder Reduktion der Standmiete oder sonstiger vereinbarter Entgelte.
30. Sonderaktionen, Shows und Vorführungen
Sonderveranstaltungen, Shows, Vorführungen, Verlosungen, Gewinnspielziehungen, Moderationen, musikalische Darbietungen, Produktvorführungen oder sonstige Aktionen, die über den üblichen Standbetrieb hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
Auch bereits genehmigte Aktionen können eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie den Messebetrieb beeinträchtigen, Besucherströme behindern, Sicherheitsrisiken verursachen, andere Aussteller erheblich beeinträchtigen oder behördlichen bzw. locationspezifischen Vorgaben widersprechen.
31. Akustische und audiovisuelle Vorführungen
Musik, Lautsprecher, Videos, Präsentationen, Moderationen und sonstige akustische oder audiovisuelle Vorführungen sind nur in einer Lautstärke zulässig, durch die andere Aussteller, Besucher, Bühnenprogramme, Talks, Shows oder sonstige Programmpunkte nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Veranstalter ist berechtigt, jederzeit eine Reduktion der Lautstärke zu verlangen.
Wird einer entsprechenden Aufforderung nicht unverzüglich Folge geleistet, kann die weitere Verwendung der betreffenden Anlage untersagt werden.
Soweit für die Wiedergabe von Musik oder sonstigen geschützten Werken eine Anmeldung oder Vergütung insbesondere gegenüber AKM oder anderen Verwertungsgesellschaften erforderlich ist, liegt diese Verpflichtung beim jeweiligen Aussteller.
32. Verkauf von Waren und Dienstleistungen
Der Verkauf von Waren und Dienstleistungen während der Veranstaltung ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich zulässig, sofern der jeweilige Verkauf mit dem Charakter der Veranstaltung vereinbar ist und vom Veranstalter nicht ausdrücklich eingeschränkt wurde.
Der Aussteller ist selbst für die Einhaltung sämtlicher gewerbe-, steuer-, konsumentenschutz-, preis-, kennzeichnungs- und sonstiger gesetzlicher Bestimmungen verantwortlich.
Der Veranstalter übernimmt keine Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit der vom Aussteller angebotenen Produkte oder Dienstleistungen.
33. Speisen, Getränke und Verkostungen
Der Verkauf von Speisen und Getränken sowie jede Form von Verkaufsgastronomie durch Aussteller ist auf der TRAU DICH Hochzeitsmesse grundsätzlich untersagt.
Dies gilt unabhängig davon, ob Speisen oder Getränke zum unmittelbaren Verzehr vor Ort oder zur Mitnahme angeboten werden.
Eine unentgeltliche Ausgabe oder Verkostung von Speisen und Getränken am eigenen Messestand ist ausschließlich nach vorheriger Abstimmung und ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter zulässig.
Vorgaben und exklusive Catering- oder Gastronomierechte der jeweiligen Veranstaltungslocation sind jedenfalls zu beachten.
Der Aussteller ist bei genehmigten Verkostungen oder unentgeltlichen Ausgaben selbst für die Einhaltung sämtlicher lebensmittelrechtlicher, hygienischer, gewerberechtlicher, alkoholrechtlicher und sonstiger gesetzlicher Vorschriften verantwortlich.
Der Veranstalter ist berechtigt, eine genehmigte Ausgabe oder Verkostung jederzeit einzuschränken oder zu untersagen, insbesondere wenn dies aufgrund von Vorgaben der Location, des Caterers, behördlicher Bestimmungen, Sicherheitsanforderungen oder aus organisatorischen Gründen erforderlich ist.
Aus einer Untersagung oder Einschränkung der Ausgabe bzw. Verkostung entsteht kein Anspruch auf Reduktion der Standmiete oder sonstiger vereinbarter Entgelte.
34. Produktproben und Give-aways
Produktproben und Give-aways dürfen grundsätzlich innerhalb der eigenen Standfläche verteilt werden.
Produkte, die eine Gefährdung darstellen, erhebliche Verschmutzung verursachen, gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder dem Charakter der Veranstaltung offensichtlich widersprechen, können vom Veranstalter untersagt werden.
Die Verteilung außerhalb der eigenen Standfläche bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
35. Aussteller-Lounge und freiwillige Serviceleistungen
Soweit der Veranstalter eine Aussteller-Lounge, Verpflegung, Getränke, Kaffee, Snacks oder vergleichbare Serviceleistungen für Aussteller anbietet, handelt es sich – sofern nicht ausdrücklich als entgeltlicher Vertragsbestandteil vereinbart – um freiwillige Zusatzleistungen.
Art, Umfang, Verfügbarkeit und Öffnungszeiten können aus organisatorischen oder sonstigen sachlichen Gründen angepasst werden.
Ein Ausfall oder eine Änderung solcher freiwilligen Leistungen begründet keinen Anspruch auf Reduktion der Standmiete oder sonstiger Entgelte.
36. Ausstellerportal, Dashboard und Datenbereitstellung
Für die organisatorische Vorbereitung und Durchführung der TRAU DICH Hochzeitsmesse stellt der Veranstalter den Ausstellern ein digitales Ausstellerportal bzw. Dashboard zur Verfügung.
Über dieses Portal können insbesondere folgende Bereiche und Leistungen verwaltet, bereitgestellt oder freigeschaltet werden:
- Stammdaten und Kontaktdaten,
- Online-Ausstellerprofil,
- Magazin-Eintrag,
- Social-Media-Inhalte,
- Messestand und Standinformationen,
- Möbelbestellungen,
- Upgrades und Zusatzleistungen,
- Messevorbereitung,
- Aufbau- und Organisationsinformationen,
- Ausstellerausweise,
- Lead-Funktionen,
- Liveticker sowie
- weitere veranstaltungsbezogene Informationen und Funktionen.
Der Aussteller ist verpflichtet, die im Portal verlangten Angaben vollständig, korrekt und innerhalb der dort bekannt gegebenen Fristen bereitzustellen.
Die im Ausstellerportal bzw. Dashboard angezeigten Abgabe-, Bestell-, Änderungs- und Einreichfristen sind für den Aussteller verbindlich.
Der Aussteller ist selbst dafür verantwortlich, das Portal regelmäßig zu kontrollieren und die für ihn erforderlichen Angaben, Bestellungen und Freigaben rechtzeitig vorzunehmen.
Der Veranstalter kann einzelne Funktionen des Portals zeitlich gestaffelt freischalten. Ein Anspruch auf eine frühere Freischaltung besteht nicht.
Werden Daten, Inhalte, Bestellungen oder Freigaben nicht innerhalb der jeweils angegebenen Frist übermittelt, besteht insbesondere kein Anspruch auf:
- Aufnahme oder vollständige Aufnahme in das TRAU DICH Magazin,
- Veröffentlichung des Online-Ausstellerprofils,
- Veröffentlichung in der TRAU DICH App,
- Veröffentlichung auf Partnerplattformen,
- Social-Media-Veröffentlichungen,
- bestimmte Stand- oder Ausstattungsoptionen,
- Möbel oder Upgrades,
- bestimmte Aufbau-Slots,
- zusätzliche Ausstellerausweise,
- sonstige nur fristgebunden verfügbare Leistungen.
Soweit eine verspätete Bearbeitung technisch und organisatorisch noch möglich ist, kann der Veranstalter diese nach eigenem Ermessen durchführen und hierfür gegebenenfalls zusätzliche Bearbeitungs-, Produktions- oder Expresskosten verrechnen.
Eine aufgrund verspäteter, unvollständiger oder technisch ungeeigneter Datenbereitstellung unterbliebene oder eingeschränkte Leistung berechtigt nicht zur Reduktion der Standmiete, des Multimedia-Pakets oder sonstiger vereinbarter Entgelte, sofern die Ursache vom Aussteller zu vertreten ist.
Der Aussteller ist für die Richtigkeit und Aktualität sämtlicher von ihm im Portal hinterlegten Inhalte verantwortlich.
Statusanzeigen, Fortschrittsanzeigen und Hinweise im Dashboard dienen der Unterstützung des Ausstellers bei der Messevorbereitung. Der Aussteller bleibt unabhängig davon selbst für die vollständige und fristgerechte Erledigung der erforderlichen Schritte verantwortlich.
Bei technischen Störungen des Ausstellerportals hat der Aussteller den Veranstalter unverzüglich zu informieren.
Soweit eine fristgerechte Eingabe aufgrund einer vom Veranstalter zu vertretenden technischen Störung nachweislich nicht möglich war, wird dem Aussteller eine angemessene alternative Möglichkeit zur Übermittlung der erforderlichen Daten eingeräumt.
37. Bekanntgabe von Informationen über das Ausstellerportal
Mitteilungen, Fristen, Freischaltungen, Bestellmöglichkeiten, organisatorische Informationen und sonstige veranstaltungsbezogene Hinweise, die im Ausstellerportal bzw. Dashboard bereitgestellt werden, gelten als ordnungsgemäß bekannt gegeben, sofern der Aussteller über einen aktiven Portalzugang verfügt.
Der Aussteller ist verpflichtet, seine Zugangsdaten sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen.
Der Aussteller hat den Veranstalter unverzüglich zu informieren, wenn er den Verdacht hat, dass seine Zugangsdaten unbefugt verwendet werden.
38. Rechte an bereitgestellten Inhalten
Der Aussteller garantiert, dass er über sämtliche erforderlichen Rechte an den von ihm zur Verfügung gestellten Logos, Marken, Fotos, Videos, Grafiken, Texten, Musik-, Audio- und sonstigen Materialien verfügt.
Der Aussteller räumt dem Veranstalter für die Durchführung, Dokumentation und Bewerbung der Veranstaltung sowie der Marke TRAU DICH das erforderliche nicht ausschließliche Nutzungsrecht an den bereitgestellten Inhalten ein.
Dies umfasst insbesondere die Verwendung:
- auf Websites,
- in Apps,
- auf brautinfo.at oder anderen vereinbarten Plattformen,
- auf Social-Media-Plattformen,
- in Newslettern,
- im TRAU DICH Magazin,
- in digitalen und gedruckten Ausstellerverzeichnissen,
- in Werbemitteln,
- in Presseunterlagen,
- in Podcasts,
- in Videos sowie
- zur Bewerbung aktueller und zukünftiger TRAU DICH Veranstaltungen.
Der Aussteller hält den Veranstalter hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, sofern die Rechtsverletzung auf vom Aussteller bereitgestellten Materialien beruht.
39. Print- und Magazinleistungen
Soweit ein Basiseintrag oder ein zusätzliches Print- bzw. Magazinpaket gebucht bzw. im Multimedia-Paket enthalten ist, ergibt sich der konkrete Leistungsumfang aus der jeweiligen Produktbeschreibung und Auftragsbestätigung.
Der Veranstalter kann insbesondere Vorgaben hinsichtlich Seitenumfang, Zeichenanzahl, Bildanzahl, Bildformaten, Auflösung, Dateiformaten, Abgabefristen, QR-Codes, Layout und Kontaktdaten festlegen.
Der Aussteller ist verpflichtet, geeignete und druckfähige Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.
Werden Unterlagen verspätet, unvollständig oder technisch ungeeignet geliefert, kann der Veranstalter die Einschaltung entsprechend den verfügbaren Daten erstellen, reduzieren oder von einer Veröffentlichung absehen, sofern eine ordnungsgemäße Produktion sonst nicht mehr möglich ist.
Ein Anspruch auf Rückerstattung besteht in diesem Fall nicht, sofern die Ursache vom Aussteller zu vertreten ist.
40. Druckfreigabe
Sofern dem Aussteller ein Layout, Korrekturabzug oder eine Druckfreigabe übermittelt wird, ist dieser unverzüglich auf Inhalt, Rechtschreibung, Kontaktdaten, Bilder, Preise, QR-Codes, Firmenbezeichnung und sonstige Angaben zu kontrollieren.
Mit Erteilung der Druckfreigabe bestätigt der Aussteller die inhaltliche Richtigkeit.
Nach erfolgter Druckfreigabe können Reklamationen hinsichtlich erkennbarer Fehler grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden.
Reagiert der Aussteller innerhalb einer ausdrücklich gesetzten angemessenen Freigabefrist nicht, kann der Veranstalter – sofern dies zuvor angekündigt wurde – die zuletzt übermittelte Fassung als freigegeben behandeln.
41. Druckqualität
Der Veranstalter gewährleistet eine im Rahmen des verwendeten Druckverfahrens und der jeweiligen Papierqualität branchenübliche Druckqualität.
Für Qualitätsmängel, die auf ungeeignete oder technisch mangelhafte, vom Aussteller bereitgestellte Druckunterlagen zurückzuführen sind, übernimmt der Veranstalter keine Verantwortung.
Geringfügige Farb-, Schnitt-, Format- oder Darstellungsabweichungen, die produktionstechnisch üblich sind, stellen keinen Mangel dar.
42. Reklamationen bei Printleistungen
Offensichtliche Mängel von Print- oder Anzeigenleistungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Veröffentlichung bzw. Erscheinen schriftlich bekannt zu geben.
Bei berechtigten wesentlichen Mängeln kann der Veranstalter nach seiner Wahl eine angemessene Ersatzleistung, Korrektur in einer digitalen Darstellung, Nachholung einer vergleichbaren Leistung oder eine angemessene Gutschrift anbieten.
Weitergehende Ansprüche bleiben im gesetzlich zwingenden Umfang unberührt.
43. Foto-, Film- und Tonaufnahmen durch den Veranstalter
Im Rahmen der TRAU DICH Hochzeitsmesse können durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Personen Foto-, Film- und Tonaufnahmen zur Dokumentation, Berichterstattung, Pressearbeit, Social-Media-Kommunikation, Bewerbung und Vermarktung der Veranstaltung und Marke erstellt werden.
Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass sein Messestand, seine Produkte, seine Marke und sein Firmenlogo im Rahmen solcher Übersichts-, Veranstaltungs- und Dokumentationsaufnahmen abgebildet werden können, soweit gesetzlich zulässig.
Hinsichtlich abgebildeter Mitarbeiter bzw. natürlicher Personen gelten die einschlägigen datenschutz- und persönlichkeitsrechtlichen Bestimmungen.
Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Veranstalters.
44. Foto- und Videoaufnahmen durch Aussteller
Foto- und Videoaufnahmen innerhalb des eigenen Standes sind grundsätzlich zulässig, soweit Rechte Dritter gewahrt werden und der Veranstaltungsablauf nicht beeinträchtigt wird.
Professionelle, kommerzielle oder redaktionelle Foto-, Film- oder Werbeproduktionen außerhalb der eigenen Standfläche bedürfen der vorherigen Zustimmung des Veranstalters.
Das gezielte Fotografieren oder Filmen von Produkten, Standkonzepten oder Präsentationen anderer Aussteller gegen deren erkennbaren Willen ist untersagt.
45. Erfassung von Besucherdaten und Leads
Sofern ein Aussteller personenbezogene Daten von Besuchern erhebt, beispielsweise über Gewinnspiele, QR-Codes, Newsletter-Anmeldungen, Formulare, Terminvereinbarungen, Apps oder digitale Lead-Systeme, ist der Aussteller selbst für die Einhaltung der einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen verantwortlich.
Aus der Teilnahme an der Veranstaltung entsteht kein Anspruch auf Herausgabe von Besucher-, Ticketkäufer- oder Teilnehmerdaten durch den Veranstalter.
Eine Übermittlung solcher Daten erfolgt ausschließlich, sofern eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.
46. TRAU DICH App und digitale Funktionen
Soweit Ausstellerprofile, QR-Codes, Scan-Funktionen, Favoriten, digitale Goodie Bags, interaktive Lagepläne, Lead-Funktionen, Liveticker oder sonstige digitale Funktionen angeboten werden, stellen diese ergänzende digitale Leistungen dar.
Der Veranstalter bemüht sich um eine ordnungsgemäße Bereitstellung, kann jedoch keine vollständig unterbrechungsfreie oder fehlerfreie technische Verfügbarkeit garantieren.
Kurzfristige technische Störungen, Wartungsarbeiten, Störungen von Drittanbietern oder Einschränkungen einzelner Funktionen begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Reduktion der Standmiete oder sonstiger Entgelte, sofern die wesentlichen vereinbarten Leistungen erbracht werden.
47. Ausstellerausweise
Der Aussteller erhält die im jeweiligen Angebot, Buchungssystem oder Ausstellerpaket vorgesehene Anzahl an Ausstellerausweisen.
Sofern dort Freimengen nach Standgröße ausgewiesen werden, gelten diese als Bestandteil der Buchung.
Zusätzliche Ausstellerausweise können nach Maßgabe der Verfügbarkeit gegen Entgelt ausgegeben werden.
Ausstellerausweise dürfen ausschließlich vom jeweiligen Aussteller, dessen Mitarbeitern bzw. genehmigten Standpersonal verwendet werden.
Eine Weitergabe an Besucher oder sonstige unberechtigte Dritte ist untersagt.
48. Bewachung und eingebrachte Gegenstände
Sofern nicht ausdrücklich anders bekannt gegeben, stellt der Veranstalter keine individuelle Bewachung der einzelnen Messestände zur Verfügung.
Der Aussteller ist selbst für die Sicherung und Beaufsichtigung seiner Waren, technischen Geräte, Dekorationen, persönlichen Gegenstände, Standbauten und sonstigen eingebrachten Sachen verantwortlich.
Der Veranstalter haftet nicht für Verlust, Diebstahl oder Beschädigung eingebrachter Gegenstände, soweit gesetzlich zulässig und sofern der Schaden nicht vom Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
49. Versicherung
Die Standmiete enthält keine Versicherung für Messestand, Standbau, Waren, technische Geräte, Dekoration, persönliche Gegenstände, Fahrzeuge oder sonstiges Eigentum des Ausstellers.
Dem Aussteller wird empfohlen, selbst für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen, insbesondere durch eine Betriebshaftpflicht- und gegebenenfalls Ausstellungsversicherung.
50. Haftung des Ausstellers
Der Aussteller haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen Mitarbeitern, Beauftragten, Lieferanten, Subunternehmern oder sonstigen von ihm eingesetzten Personen schuldhaft verursacht werden.
Dies gilt insbesondere für Schäden an Gebäuden, Böden, Wänden, Standbausystemen, Mobiliar, technischen Einrichtungen, Veranstaltungsflächen, Eigentum anderer Aussteller, Eigentum der Location oder Personen.
Der Aussteller hält den Veranstalter hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos, sofern diese auf einem schuldhaften Verhalten des Ausstellers oder ihm zurechenbarer Personen beruhen.
51. Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter haftet für Schäden, die von ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen, ausgenommen bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie bei Personenschäden.
Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen.
Der Veranstalter übernimmt insbesondere keine Garantie für:
- eine bestimmte Besucheranzahl,
- einen bestimmten Umsatz des Ausstellers,
- eine bestimmte Anzahl an Leads oder Kontakten,
- konkrete Vertragsabschlüsse,
- eine bestimmte mediale Reichweite,
- eine bestimmte Branchenstruktur der Besucher,
- bestimmte App-Nutzungszahlen,
- bestimmte Profilaufrufe,
- bestimmte Podcast-Aufrufe oder
- den wirtschaftlichen Erfolg der Teilnahme.
Besucherzahlen, Prognosen, Erfahrungswerte, Reichweiten und Marketingangaben stellen keine zugesicherten Eigenschaften dar, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
52. Keine Garantie bestimmter Besucherzahlen
Sämtliche vom Veranstalter kommunizierten Besucherzahlen, Prognosen, Reichweiten, Erfahrungswerte oder erwarteten Teilnehmerzahlen stellen Planungswerte, Erfahrungswerte bzw. Prognosen dar.
Eine bestimmte Anzahl an Besuchern oder zahlenden Gästen wird nicht garantiert.
Eine gegenüber Erwartungen oder Prognosen niedrigere Besucherzahl berechtigt nicht zur Reduktion der Standmiete, zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadenersatz.
53. Höhere Gewalt
Kann der Veranstalter einzelne Leistungen aufgrund höherer Gewalt oder sonstiger von ihm nicht zu vertretender außergewöhnlicher Umstände nicht oder nicht vollständig erbringen, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Ausstellers, soweit gesetzlich zulässig.
Als Fälle höherer Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter, Hochwasser, Feuer, Epidemien, Pandemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Maßnahmen, Streiks, erhebliche Verkehrsstörungen, Energieausfälle, Ausfälle wesentlicher Infrastruktur sowie vergleichbare außergewöhnliche und nicht vorhersehbare Ereignisse.
Die Regelungen über Absage, Verschiebung und Verlegung der Veranstaltung bleiben davon unberührt.
54. Hausordnung und Weisungen
Der Aussteller und sämtliche von ihm eingesetzten Personen haben die Hausordnung der jeweiligen Veranstaltungslocation sowie berechtigte Anweisungen des Veranstalters, der Location, des Standbauers, des Sicherheitspersonals, der Feuerwehr und zuständiger Behörden einzuhalten.
Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kann der Veranstalter den Stand vorübergehend oder endgültig schließen und Personen vom Veranstaltungsgelände verweisen.
Bei einem vom Aussteller verschuldeten Ausschluss besteht kein Anspruch auf Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen.
55. Tiere
Das Mitbringen von Tieren in die Veranstaltungsflächen ist grundsätzlich untersagt, sofern dies nicht vorher ausdrücklich durch den Veranstalter und gegebenenfalls durch die Location genehmigt wurde.
Gesetzlich erforderliche Assistenztiere bleiben davon unberührt.
56. Rauchverbot
In sämtlichen Veranstaltungsräumen gilt Rauchverbot entsprechend den gesetzlichen und locationspezifischen Bestimmungen.
Dies umfasst, soweit von der jeweiligen Location vorgesehen, auch E-Zigaretten und vergleichbare Produkte.
57. Änderungen und Nebenabreden
Individuelle Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit zumindest der schriftlichen Bestätigung durch den Veranstalter.
E-Mail-Kommunikation erfüllt dieses Formerfordernis, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften eine strengere Form verlangen.
Mündliche Zusagen von Mitarbeitern, Vertriebsmitarbeitern oder sonstigen Beauftragten sind nur verbindlich, wenn sie anschließend schriftlich bestätigt werden.
58. Kommunikation
Der Veranstalter ist berechtigt, vertrags- und veranstaltungsbezogene Informationen an die zuletzt vom Aussteller bekannt gegebenen Kontakt- und E-Mail-Adressen sowie über das Ausstellerportal zu übermitteln.
Der Aussteller ist verpflichtet, Änderungen seiner Kontakt- und Rechnungsdaten, Firmenbezeichnung, Rechtsform oder Ansprechpartner unverzüglich bekannt zu geben.
Mitteilungen an die zuletzt bekannt gegebene E-Mail-Adresse gelten als ordnungsgemäß übermittelt, sofern der Veranstalter keine Unzustellbarkeitsmeldung erhält.
59. Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten des Ausstellers und seiner Ansprechpartner erfolgt nach Maßgabe der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Details zu Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung sind der Datenschutzerklärung des Veranstalters zu entnehmen.
60. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Der Aussteller ist nicht berechtigt, eigene Forderungen gegen Forderungen des Veranstalters aufzurechnen, es sei denn, die Gegenforderung wurde vom Veranstalter ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Aussteller nur hinsichtlich Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis zu und soweit dies gesetzlich zwingend vorgesehen ist.
61. Sicherungsrechte
Dem Veranstalter stehen hinsichtlich offener Forderungen aus dem Vertragsverhältnis die gesetzlichen Sicherungs- und Zurückbehaltungsrechte zu.
Eine allfällige Verwertung von Gegenständen oder Sicherheiten erfolgt ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.
62. Salvatorische Bestimmung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Ausstellerbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die anwendbaren gesetzlichen Regelungen.
63. Anwendbares Recht
Für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Veranstalter und dem Aussteller gilt ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
64. Gerichtsstand
Für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis wird – soweit gesetzlich zulässig – die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz des Veranstalters vereinbart.
DiVent – Dirnbacher Event GmbH
TRAU DICH Hochzeitsmesse
Schusterstraße 5
2482 Münchendorf
Österreich
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